Seit der Inländervorrang-Regelung sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen dem RAV zu melden. Das gilt für alle Berufsarten, die im gesamtschweizerischen Jahresdurchschnitt über 5% Arbeitslose ausweisen.
In der Landwirtschaft sind Stellen für landwirtschaftliche Hilfskräfte meldepflichtig (Gemüse-, Obst- und Weinbau, Tierhaltung, Ackerbau etc.). Die vollständige Liste der Berufsbezeichnungen ist unter www.arbeit.swiss (Check-Up 2021) abrufbar. Die Stellenmeldepflicht gilt für Arbeitnehmende aus der Schweiz und dem Ausland. Sie ist unabhängig vom Melde- und Bewilligungsverfahren, beispielsweise bei der Ausländerregelung.
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